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Fischereischein

Die Fischerei in Deutschland ist nach föderalen Prinzipien geregelt, d.h., die Fischereigesetzgebung obliegt den Bundesländern.

Unter Beachtung übergreifender Bundesgesetze, z.B. im Rechtswesen oder im Umwelt- und Tierschutz, bestimmen die Bundesländer in Eigenverantwortung die Ausgestaltung der Landesgesetzgebung auf diesem Gebiet.

So regelt das Fischereigesetz u.a. den rechtlichen Rahmen  für  die Ausübung der Angelfischerei, schreibt den Geltungsbereich fest und legt  Bedingungen für den Erwerb eines Fischereischeins fest. Dieser ist wiederum die Voraussetzung zum Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins.

Kurz gesagt: Angelfischerei in Sachsen-Anhalt setzt den Besitz eines gültigen Fischereischeins voraus, der wiederum zum Erwerb eines  Fischereierlaubnisscheins berechtigt. Angelt man ohne Fischereierlaubnisschein begeht man Fischwilderei, eine Straftat.

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Wie erhalte ich einen Fischereischein ?

 

Kinder ab dem 8. Lebensjahr bzw. Jugendliche müssen eine Jugendfischerprüfung für den Jugendfischereischein ablegen. Diese besteht nur aus einer mündlichen Prüfung (fünf Fragen aus einem Fragenkomplex von 15). Die Teilnahme an einem Lehrgang ist keine Pflicht. Seine Gültigkeit erlischt mit dem 18. Lebensjahr. Einige unserer Vereine haben aktive Jugendgruppen. Hier können die Kinder bzw. Jugendlichen unter Aufsicht bereits vor der Erteilung des Fischereischeines angeln und sie werden dort auf die Prüfung von den Jugendwarten entsprechend vorbereitet.

 

Jugendliche ab 13 Jahre können den Jugendfischereischein, oder auf Wunsch gleich die Prüfung zum Friedfisch-Fischereischein ablegen. Auch die Teilnahme an der Prüfung zum "vollwertigen" Fischereischein steht ihnen nach Absolvierung des Pflichtlehrgangs (30h) offen.

 

Personen ab 18 Jahre können einen Friedfisch-Fischereischein erwerben. Der Erwerb setzt nur das Bestehen einer mündlichen Prüfung voraus (kein Pflichtlehrgang). Weiterhin  gibt es  den "vollwertigen" Fischereischein. Vor dessen Erteilung ist die Teilnahme an einem dreißigstündigen Lehrgang Zugangsvoraussetzung. Eine anschließende, bestandene, schriftliche und mündliche Prüfung berechtigen dann zur Beantragung des Fischereischeins des Landes Sachsen-Anhalt. Dieser wird in der Regel bundesweit, bei Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt, anerkannt.

Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann zusätzlich auch die im Internet stehende Prüfungssimulation genutzt werden. Gleichzeitig findet ihr auf dieser Seite den nächsten Termin für die Fischerprüfung. [Onlineanwendung - Fischerprüfung]

 

Antragsformulare für die Anmeldung zur Fischerprüfung [Antrag] können auf der Internetseite des Landkreises runtergeladen werden. Gleiches Formular, nur mit geänderter Anschrift (Kreisanglerverein..., siehe Impressum), gilt auch für die Anmeldung zur Jugendfischerprüfung / Friedfischfischerprüfung.

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Die Prüfungsgebühr  für die Abnahme des Fischereischeins beträgt

  • für Kinder und Jugendliche von 14 bis 18 Jahre 30,- €

  • ab 18 Jahre sind 60,- € zu bezahlen.

Die Prüfungsgebühr 

  • für die Abnahme der Friedfisch-Fischerprüfung beträgt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 55,- €,

  • für die Abnahme der Friedfisch-Fischerprüfung beträgt vom 14. bis 18.Lebensjahr 25,- €.

Dazu kommt eine Zeugnisgebühr von 5,- € nur für den Jugend-und Friedfisch-Fischereischein.

 

Der Fischereischein

Der Fischereischein ist ein behördliches Dokument in fast allen Bundesländern, welches dem Inhaber Fach-und Sachkunde beim Umgang mit Fischen bescheinigt und durch geleistete Gebühren den formalen, rechtlichen Zugang zum Erwerb eines  Fischereierlaubnisscheins (Angelkarte, auch als Tages-, Wochen- oder Monatskarte), der oder die vom Inhaber des Fischereirechts am jeweilige Gewässer herausgegeben wird, freigibt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Fischereierlaubnisscheins am jeweiligen Gewässer erwächst aus den Besitz des Fischereischeins nicht.

 

Die Kosten für den Jugend-, Friedfisch- und "vollwertigen" Fischereischein werden vom Bundesland festgelegt. In Sachsen-Anhalt staffeln sie sich nach Alter und Gültigkeitsdauer. Es gibt ihn mit Gültigkeit von einem bis zu fünf Jahren. Darüberhinaus wird noch einer mit lebenslanger Gültigkeit angeboten. Dazu kommen noch die Kosten für die Fischereiabgabe. Mit Stand vom Mai 2023 belaufen sich die Gebühren, inklusive Fischereiabgabe (6 €/Jahr/Erw.), auf den in nachfolgenden Tabellen angegebenen €-Betrag.

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Die Gebühr für die Ausstellung wird bei Abholung entrichtet. Diese beträgt:

1. Für Jugendfischereischeine nach § 29 ; 5,00 € / Jahr (längstens bis zum 18. Geburtstag) für

                   1 Jahr         5,00 €

                   2 Jahre      10,00 €

                   3 Jahre     15,00 €

                   4 Jahre     20,00 €

                   5 Jahre     25,00 €

2. Für Fischereischeine für 14 – 18- jährige Antragsteller mit einer Gültigkeit für

                    1 Jahr        10,00 €

                    2 Jahre      20,00 €

                    3 Jahre      30,00 €

                    4 Jahre      40,00 €

                    5 Jahre      50,00 €

3. Für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für über 18- jährige Antragsteller mit einer    Gültigkeit nach § 28(1) und §29(3) für

                   1 Jahr        16,00 €

                   2 Jahre      32,00 €

                   3 Jahre      48,00 €

                   4 Jahre      64,00 €

                   5 Jahre      80,00 €

4. Für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine mit einer lebenslangen Gültigkeit 275,00 €.

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